Das wichtigste zum Cottbus Wheel e.V.

Der Aufnahmeantrag befindet sich am Ende der Seite!

Über den Verein

Die Bemühungen Cottbuser Jugendlicher, eine Skatehalle zu erschaffen reichen mittlerweile bereits über zwanzig Jahre zurück.

Nach mehrjähriger Suche nach einer Lösung mit Mitarbeitern der Stadtverwaltung Cottbus, entstand ein langfristiger Pachtvertrag bis 2025 für eine ausreichend große, ehemalige Lagerhalle am östlichen Stadtrand von Cottbus. Diese befindet sich direkt im zukünftigen Naherholungsgebiet „Cottbuser Ostsee” am östlichen Ende von Cottbus, im Stadtteil Dissenchen. Sie ist mit zehn Autominuten von Zentrum und Bahnhof sowie per Nahverkehrsanbindung ohne Probleme zu erreichen.

Aus der Halle wurden mehrere Tonnen Sperrmüll entfernt. Sie ist derzeit zu ca. 90% mit Rampen ausgebaut, wodurch die Halle mit steigender Beliebtheit genutzt wird.

Wir, der CottbusWheel e.V., werden mit dem weiteren Ausbau der Skatehalle Lausitz in Cottbus eine Plattform für Fahrer und begeisterte Anhänger dieses Sportes schaffen. Neben dem normalen Trainingsbetrieb werden sowohl große als auch kleinere Veranstaltungen, bis hin zur Anwendung völlig neuer Veranstaltungskonzepte, rund um diesen Sport durchgeführt. Damit wird die Halle zu einem besonderen Anziehungspunkt für ein breites Publikum – und das über die Bundeslandgrenzen hinaus.

AGB
1 Allgemeines

1.1 Die Mitgliedschaft des Mitgliedes bestimmt sich nach diesen Geschäftsbedingungen und der aktuellen Satzung

1.2 Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft.

1.3 Sofern sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Mitglieds ändern, kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung eine Kündigung beantragen.

 

2 Mitgliedschaft

2.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum an dem der Aufnahmeantrag vom Antragssteller ausgefüllt wurde.

2.2 Die Mitgliedschaft wird auf die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Sofern nicht mindestens 3 Monate vor Ende des Mitgliedsjahres dem Vorstand eine schriftliche Kündigung vorliegt, verlängert sich die Mitgliedschaft um weitere 12 Monate.

2.3 Es besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn das Mitglied außerordentliche private oder gesellschaftliche Gründe vorweisen kann.

2.4 Bei Antragsstellern unter 18 Jahren entscheiden die gesetzlichen Vertreter über eine Mitgliedschaft.

 

 

3 Haftung

3.1 Der Cottbus Wheel e.V. übernimmt keinerlei Haftung bei Verletzungen und Schäden der Mitglieder bzw. Dritter. Die Nutzung der Rampen geschieht auf eigene Gefahr. Es wird dringend das Tragen von Schutzkleidung (Schützer, Helm usw.) empfohlen, da diese die Schwere der Verletzungen bei Stürzen oder sonstigen Unfällen teilweise mindern können.

3.2 Jedes Mitglied ist für seine Ausrüstung (z.B. Inline Skates, Skateboards, Kleidung, Wertsachen, Rucksäcke usw.) selbst verantwortlich. Der Cottbus Wheel e.V. Verein übernimmt keine Obhuts- oder Aufsichtsplicht. Jeder hat auf seine mitgebrachten Sachen selbst zu achten.

3.3 Mitglieder des Cottbus Wheel e.V. sind über die Unfallversicherung des Landessportbundes abgesichert.

4 Leistungen

4.1 kostenloser Eintritt in die Skatehalle des Vereins

4.2 kostenloser bzw. ermäßigter Eintritt bei Veranstaltungen des Vereins

4.3 Mitgliedsausweis mit Schlüsselband

4.4 kostenlose SMS Benachrichtigungen (Hallenöffnungszeiten, Termine, Events usw.)

4.5 Nutzung des Internetportals www.cottbuswheel.com inkl. der vereinsinternen Bereiche

4.6 Gruppentarife bei Reisen zu Veranstaltungen oder Skateparks

5 Zahlungsweise

5.1 Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird mittels Lastschriftverfahren wahlweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder in einem Jahresbetrag eingeholt.

5.2 Die Aufnahmegebühr ist mit Abgabe des Antrages einzureichen bzw. bei der 1. Beitragszahlung fällig.

5.3 Das Mitglied bzw. der Kontoinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Beitragsbuchung eine genügende Deckung besteht. Etwaige Rückbuchungsgebühren des Kreditinstituts werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

5.4 Bei Änderung der Bankverbindung ist der Vorstand umgehend zu informieren.

– Stand Februar 2020 –

 

Cottbus Wheel e.V.
Dissenchener Waldstraße 11 •

03052 – Cottbus

http://cottbuswheel.de • info@cottbuswheel.de

Hallenordnung

1. Haftung

1.1. Der Cottbus Wheel e.V. übernimmt keinerlei Haftung bei Verletzungen und Schäden der Mitglieder bzw. Dritter. Die Nutzung der Rampen geschieht auf eigene Gefahr. Es wird dringend das Tragen von Schutzkleidung (Schützer, Helm usw.) empfohlen, da diese die Schwere der Verletzungen bei Stürzen oder sonstigen Unfällen teilweise mindern können.

1.2. Jedes Mitglied ist für seine Ausrüstung (z.B. Inline Skates, Skateboards, Kleidung, Wertsachen, Rucksäcke usw.) selbst verantwortlich. Der Cottbus Wheel e.V. übernimmt keine Obhuts- oder Aufsichtspflicht. Jeder hat auf seine mitgebrachten Sachen selbst zu achten.

2. Verhalten in der Halle

2.1. Beschädigen oder Zerstören von Rampen und Einrichtungsgegenstände ist verboten.

2.2. Beschmieren, Besprühen, Tacken der Innen- und Außenwände sowie aller in der Halle befindlichen Gegenstände ist untersagt.

2.3. Verstöße in 2.1. und 2.2. führen zur Anzeige bei der Polizei. Der Verein stellt Strafantrag und fordert Schadensersatz gegenüber dem Verursacher. Zusätzlich werden 500,- € Bearbeitungsgebühr erhoben.

2.4. Diebstahl von Vereinseigentum führt ebenfalls zur Anzeige.

3. Rauchen

3.1. In allen Teilen der Skatehalle Lausitz gilt absolutes Rauchverbot.

3.2. Diese Entscheidung beruht auf dem Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetz (BbgNiRSchG). Die Skatehalle des Vereins zählt laut §2 (1) sowohl zu einer Sporteinrichtung als auch zu einer Erziehungs- und Bildungseinrichtung. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit bis 1000,-€ Geldstrafe geahndet werden.

3.3. Darüber hinaus werden Verstöße mit einem Hallenverbot geahndet.

4. Keine Drogen

4.1. Das konsumieren von Drogen in der Halle und im Umfeld der Halle ist verboten führt zum Hallenverweis.

4.2. Das Mitbringen von Drogen und Zubehör (Bong, Blubba usw.) ist verboten und führt zum Hallenverweis.

5. Hygiene

5.1. Verunreinigung der Halle durch Spucken, besonders auf den Hallenboden und den Rampen, ist untersagt.

5.2. Die Notdurft ist in den Toiletten zu verrichten.

6. Müllentsorgung

6.1. Mitgebrachter Müll, wie Flaschen, Papier und sonstige Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.

7. Essen

7.1. Mitgebrachte Speisen und Getränke sind in der Aufenthaltsbereich zu konsumieren.

8. Rampen verstellen

8.1. Das Umbauen oder Verschieben von Rampen ist nur nach Absprache mit der Aufsichtsperson, Vorstandsmitgliedern oder des Hallenwarts erlaubt.

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Cottbus Wheel. Er hat
seinen Sitz in Cottbus und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Eintragung lautet der Name des Vereins „Cottbus
Wheel e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr.


§2 Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere
durch die Errichtung von Sportanlagen und
Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.


§3 Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft


Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist der Vorstand verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige
Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind alle
voll geschäftsfähigen Mitglieder.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche
Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Mitgliedsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig, wenn nicht durch den
Vorstand im Einzelfall anderes beschlossen wird.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn
es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein
Grund zum Ausschluss auch ein unfaires,
unsportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im
Rückstand ist.
Nach mehrmaliger Abmahnung bei Nichtzahlung
kann der Vorstand zu Lasten des Mitgliedes weitere
Maßnahmen ergreifen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Fristsetzung von Seiten des Vorstandes
Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem auszuschließenden Mitglied
durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger
Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht
erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig
eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, so dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
§6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche
Beiträge werden durch eine von der
Mitgliederversammlung zu beschließende
Beitragsordnung festgelegt.


§7 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen
Mitglieder.
2. Gewählt werden können alle vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.


§8 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand


§9 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstandes
2) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
und über die Vereinsauflösung
3) Ernennung von besonders verdienstvollen
Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der
Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten
Quartal, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich fordert. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt
zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf
Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Viertel
der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt.
Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Ausschüssen
d) von den Abteilungen
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der
Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen von der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden. Das
kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag
in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag
auf Satzungsänderung kann nur als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die
Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend,
kann eine weitere Mitgliederversammlung
einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der Einladung ist auf diese erleichternde
Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Vereinsauflösung bedürfen einer dreiviertel Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf
die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn
mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es
beantragen.


§10 Vorstand


1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und
der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des
Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine
Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei
Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.
2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Kassenwart der Kassenprüfer und der 2.
Kassenprüfer, der Schriftführer, Leiter für
Öffentlichkeitsfragen und der Vertreter der
Abteilungen an.
3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine
Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er
ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist
der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von
Mitgliedern
§11 Ausschüsse
1. Ausschüsse werden in außerordentlichen
Mitgliederversammlungen berufen.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für
sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden,
deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen
werden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach
Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter
einberufen.


§12 Abteilungen


Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen
Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.


§13 Wahlen


Die Mitglieder des Vorstandes und des
Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 1 Jahr
gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§14 Protokollierung


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen dass von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§15 Rechnungsprüfer


Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei
Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte
des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in
der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlungen darf nur der Punkt „Auflösung des
Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller
seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine
Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung
mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt,
so dass die unmittelbare, ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den
neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird,
geht das Vereinsvermögen auf den neuen
Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das
Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Cottbus, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb
der Stadt Cottbus zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung
der Rechtsfähigkeit Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu
diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzende die Liquidatoren; es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt auf eine
ordnungsgemäße einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit dreiviertel Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§17 Arbeitseinsatz


Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich in einem
Kalenderjahr Arbeitseinsätzen zugunsten des
Vereins zu erbringen. Die nähere Ausgestaltung
bleibt der Beitragsordnung vorbehalten.

Vorstand
  • Christoph Schäfer

    — Vorsitzender
  • Robert Bassy

    — 2. Vorsitzender
  • Marko Schweizer

    — Kassenwart